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HORNER Magazin | November-Dezember 2013

RECHTSTIPPS FÜR KAPITALANLEGER ANZEIGE einer Magerrendite abgespeist, wenn über- haupt. Im Gegenteil: Zur Zeit droht etlichen Anlegern der Totalverlust des eingesetzten Ka- pitals“, betont Jan-Henning Ahrens. Hier die Details: Vertriebsvergütung Der Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds läuft größtenteils über Banken und Sparkassen. Diese erhalten in der Regel 5 Pro- zentAusgabeaufschlag vom Kapitaleinsatz des Kunden. Wer als Investor zum Beispiel einen Fondsanteil von 20.000 Euro zeichnet, muss seiner Bank oder Sparkasse zusätzlich ein Agio von 1.000 Euro zahlen. „Vergütet wird dadurch die – häufig nur vermeintlich – be- darfsgerechte Anlageberatung durch einen Mitarbeiter der Bank oder Sparkasse“, betont KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens. Überdies erhalten die Geldhäuser bei vielen Fonds von den Fondsemittenten eine so ge- nannte Rückvergütung, die im Einzelfall und abhängig von der Vertriebskraft des Instituts zwischen 5 und 10 Prozent des Investitionsbe- trages liegen kann. Folge: Neben dem Agio von im Beispielfall 1.000 Euro kassiert die Vertriebsbank weitere bis 2.000 Euro als „Kick-back“ vom Fondsanbieter. Im Beispiel zahlt also der Anleger in der Spitze 3.000 Euro, umgerechnet 15 Prozent des Investiti- onsbetrages, für eine Beratung, die „oft keinen müden Cent wert ist“, so Ahrens. Über die von den Fondshäusern erhaltene Rückvergütung für die Vermittlung von Antei- len an geschlossenen Investmentfonds müssen Banken übrigens ihre Kunden aufklären. So die sog. „Kick-back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XI ZR 510/07). Unterbleibt eine entsprechende Auf- klärung, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor. Mit der Folge, dass der Anleger Scha- densersatzansprüche vor Gericht erfolgreich durchsetzen kann. „Insbesondere wegen ver- schwiegener Rückvergütung bei der Vermitt- lung von Anteilen an geschlossenen Investmentfonds haben wir hunderte Gerichts- prozesse erfolgreich für unsere Mandanten ge- führt und viele mehr außergerichtlich zugunsten unserer Mandanten verglichen“, rechnet Jan-Henning Ahrens vor. Weiche Kosten Das sind solche Aufwendungen, die nicht in die eigentlichen Investitionsobjekte wie Schiffe oder Immobilien fließen, sondern die Arbeit des Emittenten und seiner Geschäfts- partner bei der Realisierung eines geschlosse- nen Fonds vergüten. Grundregel: Je geringer die weichen Kosten sind, desto mehr Geld wird investiert, und desto größer sind die Ren- ditechancen gemessen am gesamten Investiti- onsbetrag eines Anlegers. „Das KWAG-Team hat beispielhaft 26 Schiffs- fonds des Hamburger Initiators MPC Capital im Hinblick auf die weichen Kosten untersucht. Deren Anteil am gezeichneten Eigenkapital dieser Fonds betrug zwischen 19 und 28 Pro- zent. Bei 28 überprüften Schiffsfonds des In- itiators Dr. Peters Gruppe aus Dortmund betrug die Weichkosten-Quote zwischen 14 und 18 Prozent“, erläutert Fachanwalt Ahrens. Nach Erkenntnissen von KWAG ist der Schiffs- fonds „MPC SANTA-B Schiffe“ ein besonders krasses Beispiel für die „irritierende, um nicht zu sagen zweifelhafte Verwendung des Kom- manditkapitals zum Nachteil der freien Inve- storen“, ist KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens überzeugt. Konkret: Der aus 14 Einzel- schiffen bestehende Fonds hatte bei Emission ein Investitionsvolumen von 562 Millionen Euro. Die Kommanditisten brachten rund 197 Millionen Euro auf – davon gut 20 Millionen die Gesellschaften der Reederei Offen, den Rest private Investoren. Im Gegenzug beliefen sich die Einnahmen besagter Gesellschaften der Reederei Offen im Zusammenhang mit der Realisierung des Schiffsfonds laut Verkaufs- prospekt auf rund 40 Millionen US-Dollar, also umgerechnet zirka 30 Millionen Euro. „In Anbetracht dieser Zahlen muss die Frage erlaubt sein, ob nicht die privaten Anleger jene gut 20 Millionen Euro Kommanditeinlage des Reeders Claus-Peter Offen aus eigener Tasche bezahlt haben“, betont Ahrens. Das von priva- ten Anlegern an den Vertrieb zu zahlende Agio sowie die Rückvergütungen an Banken und Sparkassen sind in diesen Beträgen übrigens noch nicht enthalten. „Im Fall der „MPC SANTA B Schiffe“ ist in- zwischen klar, dass die Anleger bis auf wenige Prozent ihr Eigenkapital verloren haben. Die Verkaufsbeschlüsse zur Verwertung der Schiffe sind bereits zur Abstimmung bei den Anle- gern.“ so Jan-Henning Ahrens. Er ist davon überzeugt, dass viele der jüngsten Schiffsfonds- Insolvenzen hätten vermieden werden können, wenn Initiatoren und Vertriebe ihr Profitstreben nicht überreizt hätten. Übrigens auch dieser Fonds ist teilweise über die Postbank verkauft worden. KWAG in Bremen Lise-Meitner-Str. 2 28359 Bremen Telefon: 0421 520948-0 Telefax: 0421 520948-9 www.kwag-recht.de Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ist Fach- anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit 1999 vorwiegend Kapitalanleger und Investoren. Rechtsanwalt Ahrens ist Gründungspartner der 2007 gegründeten KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anla- gerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft sowie einer der Geschäfts- führer der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben allen Bereichen des Bank- und Kapi- talmarktrechts liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Geltendmachung von Scha- densersatz und Rückabwicklungsansprüchen geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Hierbei sind neben den Geschlossenen Immo- bilienfonds vor allem Geschlossene Medien- fonds sowie seit der Schiffskrise von 2008/ 2009 Geschlossene Schiffsfonds eines seiner Haupttätigkeitsgebiete. Rechtsanwalt Ahrens ist Co-Autor von „Medienfonds - Das Anle- gerhandbuch". Rechtsanwalt Ahrens bearbeitet neben dem allgemeinen Kreditrecht, Rechtsprobleme wie z.B. Leistungsstörungen bei Darlehen, Bürg- schaften und bei Finanzderivaten. Außerdem gehören strukturierte Finanzprodukte wie z.B. Zertifikate und Zins Swaps zu weiteren Schwerpunkthemen bei der Vertretung von Anlegern und Investoren. Hier konnten z.B. nach dem Lehman-Crash für viele Anleger nachhaltige Erfolge vor Gericht aber auch au- ßergerichtliche Vergleiche erzielt werden. Darüber hinaus berät er Investoren bei der Durchführung der rechtlichen und wirtschaft- lichen „due dilligence“ bei Investitionsprojek- ten, z.B. im Bereich der erneuerbaren Energien. Rechtsanwalt Ahrens ist Mitglied in der Ar- beitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarkt- recht des Deutschen Anwaltvereins. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens HORNER Magazin | November - Dezember 2013 43

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