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HORNER Magazin | Juli-August 2014

RECHTSTIPPS FÜR KAPITALANLEGER Da viele Großinvestoren Geld aus offenen Im- mobilienfonds abzogen, bekamen manche die- ser Fonds erhebliche Probleme. Immer mehr Fonds mussten die Rücknahme von Anteilen über einen längeren Zeitraum aussetzen. Be- troffen waren insbesondere private Anleger, die deshalb nicht an ihr Kapital herankamen. Die meisten dieser Fonds, die die Rücknahme verweigerten, wurden später abgewickelt. Mit teils erheblichen Kapitaleinbußen für die be- troffenen Investoren. Um dies klarzustellen: Die Aussetzung der Rücknahme von Fondsanteilen ist nicht illegal. In bestimmten Situationen sind die Fondsge- sellschaften dazu berechtigt. Die alles domi- nierende Frage ist also, ob Anlageberater bei Banken und Sparkassen ihre Kunden genau darüber aufklären müssen. Also einen Kunden im Beratungsgespräch ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Fondsgesellschaft jene Möglichkeit hat. Denn falls dies gerichtlich be- jaht wird, können geschädigte Anleger in der Regel Schadenersatzansprüche wegen fehler- hafter Beratung geltend machen. Dadurch lie- ßen sich dann die Vermögenseinbußen weitestgehend begrenzen oder sogar vermei- den. Lange war die Rechtsprechung nicht eindeu- tig. So entschieden das Oberlandesgericht (OLG) Dresden sowie das Schleswig-Holstei- nische OLG, dass Bankberater keine Aufklä- rungspflicht haben. Das OLG Frankfurt/Main wiederum bejahte die Informationspflicht und sprach einem betroffenen Anleger und Kläger Schadenersatz zu. Das letzte Wort hatte des- halb kürzlich das höchste deutsche Zivilge- richt, der Bundesgerichtshof (BGH). Entscheidung unter den beiden Aktenzeichen XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13: Es besteht eine Aufklärungspflicht. Zur Begründung führt der BGH aus, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den An- leger ungefragt über das Bestehen der Mög- lichkeit einer Aussetzung der Anteils- rücknahme durch die Fondsgesellschaft auf- klären muss. Ob diese Aussetzung zum Zeit- punkt der Beratung vorhersehbar oder eher unwahrscheinlich war, spielt für die Aufklä- rungspflicht keine Rolle. Der BGH hat somit die vorherige Entscheidung des OLG Frank- furt/Main vom 13. Februar 2013 ausdrücklich bestätigt (Az.: 9 U 131/11). Das OLG hatte seinerzeit entschieden, dass die Commerzbank AG gegenüber ihrem Kunden zum Schadenersatz verpflichtet war, sofern sie nicht darüber aufgeklärt hatte, dass offene Im- mobilienfonds die Rücknahme ihrer Anteile auch zeitweilig aussetzen können. Gegen die- ses Urteil war die Commerzbank AG beim Bundesgerichtshof in Revision gegangen. Das OLG Dresden hingegen hatte eine ent- sprechende Aufklärungspflicht der beratenden Banken abgelehnt und darauf verwiesen, dass das bei einer Rücknahmeaussetzung für den Anleger drohende Verlustrisiko im Jahr 2008 eher „theoretischer Natur“ gewesen war. Aus diesem Grund hätte eine Bank im Frühjahr jenes Jahres noch nicht über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme auf- klären müssen. Aber dieser Ansicht war bereits das OLG Frankfurt in seiner Urteilsbegründung aus- drücklich entgegengetreten. Die Entscheidung des OLG Dresden wurde deshalb vom BGH aufgehoben und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das OLG zurückverwiesen. Die Entscheidung des BGH ist aus Sicht priva- ter Anleger nur zu begrüßen. Waren doch zwi- schenzeitlich offene Immobilienfonds im Wert von gut 24 Milliarden Euro eingefroren oder befanden sich in der Abwicklung. Betroffen war somit mehr als ein Viertel des Gesamtver- mögens von rund 85 Milliarden Euro bei offe- nen Immobilienfonds in Deutschland. Die beiden Entscheidungen des Bundesge- richtshofs eröffnen Hunderttausenden geschä- digter Anleger die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Falschberatung beim Erwerb von An- teilen an offenen Immobilienfonds gerichtlich geltend zu machen. Wichtig: Anleger sollten keine Zeit verlieren. Denn wegen der dreijähri- gen Verjährungsfrist, die in § 199 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert ist, könnten Schadenersatzansprüche zum Ende des Jahres 2014 bereits verjähren. KWAG in Bremen Lofthaus 4 | Am Winterhafen 3a 28217 Bremen Telefon: 0421 520948-0 Telefax: 0421 520948-9 www.kwag-recht.de Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ist Fach- anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit 1999 vorwiegend Kapitalanleger und Investoren. Rechtsanwalt Ahrens ist Gründungspartner der 2007 gegründeten KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anla- gerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft sowie einer der Geschäfts- führer der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben allen Bereichen des Bank- und Kapi- talmarktrechts liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Geltendmachung von Scha- densersatz und Rückabwicklungsansprüchen geschädigterAnleger in Geschlossenen Fonds. Hierbei sind neben den Geschlossenen Immo- bilienfonds vor allem Geschlossene Medien- fonds sowie seit der Schiffskrise von 2008/ 2009 Geschlossene Schiffsfonds eines seiner Haupttätigkeitsgebiete. Rechtsanwalt Ahrens ist Co-Autor von „Medienfonds - Das Anle- gerhandbuch". Rechtsanwalt Ahrens bearbeitet neben dem allgemeinen Kreditrecht, Rechtsprobleme wie z.B. Leistungsstörungen bei Darlehen, Bürg- schaften und bei Finanzderivaten. Außerdem gehören strukturierte Finanzprodukte wie z.B. Zertifikate und Zins Swaps zu weiteren Schwerpunkthemen bei der Vertretung von Anlegern und Investoren. Hier konnten z.B. nach dem Lehman-Crash für viele Anleger nachhaltige Erfolge vor Gericht aber auch au- ßergerichtliche Vergleiche erzielt werden. Darüber hinaus berät er Investoren bei der Durchführung der rechtlichen und wirtschaft- lichen „due dilligence“ bei Investitionsprojek- ten, z.B. im Bereich der erneuerbaren Energien. Rechtsanwalt Ahrens ist Mitglied in der Ar- beitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarkt- recht des Deutschen Anwaltvereins. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ANZEIGE HORNER Magazin | Juli - August 2014 55

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