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HORNER Magazin | November-Dezember 2014

RECHTSTIPPS FÜR KAPITALANLEGER Zur Begründung seiner beiden Entscheidun- gen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den An- leger ungefragt über das Bestehen der Mög- lichkeit einer Aussetzung der Anteils- rücknahme durch die Fondsgesellschaft auf- klären müsse. Ob eine Aussetzung der An- teilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle. Mit seiner Entscheidung zumAktenzeichen XI ZR 130/13 hat der Bundesgerichtshof die Ent- scheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 (9 U 131/11) ausdrücklich bestätigt. Das OLG Frankfurt hatte in seinem Urteil entschieden, dass die Commerzbank AG gegenüber dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet ist, sofern sie ihn nicht darüber aufgeklärt hat, dass offene Immobilienfonds die Rücknahme ihrer Anteile auch zeitweilig aussetzen können. Gegen diese Entscheidung war die Commerzbank AG beim Bundesgerichtshof in Revision gegangen. Das Oberlandesgericht Dresden hatte dagegen eine entsprechende Aufklärungspflicht der be- ratenden Banken abgelehnt und in seiner Ent- scheidung vom 15. November 2012 darauf verwiesen, dass das bei einer Rücknahmeaus- setzung für denAnleger drohende Verlustrisiko im Jahr 2008 eher „theoretischer Natur“ ge- wesen sei. Aus diesem Grund hätte eine Bank nach der Ansicht des OLG Dresden im Früh- jahr 2008 noch nicht über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme auf- klären müssen. Der Ansicht des OLG Dresden war bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in sei- ner Urteilsbegründung ausdrücklich entgegen- getreten. Die Entscheidung des OLG Dresden wurde deshalb vom BGH aufgehoben und zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das OLG Dresden zurückverwiesen. Lange Zeit hatten die Banken Anteile an offe- nen Immobilienfonds als mündelsicher und wegen der jederzeitigen Verfügbarkeit des Ka- pitals auch als hervorragende Alternative zum Tagesgeldkonto angepriesen und insbesondere sicherheitsorientierten Anlegern zur Investition empfohlen. Zwischenzeitlich waren offene Im- mobilienfonds im Wert von gut 24 Milliarden Euro eingefroren oder befanden in der Ab- wicklung - mehr als ein Viertel des Gesamtver- mögens der offenen Immobilienfonds von 85,2 Milliarden Euro in Deutschland. Die beiden Entscheidungen des Bundesge- richtshofs eröffnen Hundertausenden geschä- digter Anleger die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Falschberatung beim Erwerb von offe- nen Immobilienfonds gerichtlich geltend zu machen. Allerdings sollten die Anleger hierbei keine Zeit verlieren. Wegen der dreijährigen so- genannten kenntnisabhängigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 BGB) könnten die entsprechen- den Schadensersatzansprüche zum Ende dieses Jahres verjähren. KWAG in Bremen Lofthaus 4 | Am Winterhafen 3a 28217 Bremen Telefon: 0421 520948-0 Telefax: 0421 520948-9 www.kwag-recht.de Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ist Fach- anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit 1999 vorwiegend Kapitalanleger und Investoren. Rechtsanwalt Ahrens ist Gründungspartner der 2007 gegründeten KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anla- gerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft sowie einer der Geschäfts- führer der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben allen Bereichen des Bank- und Kapi- talmarktrechts liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Geltendmachung von Scha- densersatz und Rückabwicklungsansprüchen geschädigterAnleger in Geschlossenen Fonds. Hierbei sind neben den Geschlossenen Immo- bilienfonds vor allem Geschlossene Medien- fonds sowie seit der Schiffskrise von 2008/ 2009 Geschlossene Schiffsfonds eines seiner Haupttätigkeitsgebiete. Rechtsanwalt Ahrens ist Co-Autor von „Medienfonds - Das Anle- gerhandbuch". Rechtsanwalt Ahrens bearbeitet neben dem allgemeinen Kreditrecht, Rechtsprobleme wie z.B. Leistungsstörungen bei Darlehen, Bürg- schaften und bei Finanzderivaten. Außerdem gehören strukturierte Finanzprodukte wie z.B. Zertifikate und Zins Swaps zu weiteren Schwerpunkthemen bei der Vertretung von Anlegern und Investoren. Hier konnten z.B. nach dem Lehman-Crash für viele Anleger nachhaltige Erfolge vor Gericht aber auch au- ßergerichtliche Vergleiche erzielt werden. Darüber hinaus berät er Investoren bei der Durchführung der rechtlichen und wirtschaft- lichen „due dilligence“ bei Investitionsprojek- ten, z.B. im Bereich der erneuerbaren Energien. Rechtsanwalt Ahrens ist Mitglied in der Ar- beitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarkt- recht des Deutschen Anwaltvereins. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ANZEIGE Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aufklärungspflicht von Banken über die Möglichkeit einer Rücknahmeaussetzung von Anteilen an offenen Immobilien- fonds durch zwei Urteile bestätigt (Az.: XI ZR 477/12 und Az.: XI ZR 130/13). Die auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierte KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen erwartet nun eine Klagewelle geschä- digter Anleger. HORNER Magazin | November - Dezember 2014 57 Von Jan-Henning Ahrens

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