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HORNER Magazin | September-Oktober 2014

„Rund 80 Prozent aller Widerrufsbelehrungen in privaten Darlehensverträgen sind fehlerhaft“, schätzt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlage- recht in Bremen (siehe auch Interview). Folge: Bei einer nachweislich fehlerhaften Widerrufs- belehrung kann der Kredit widerrufen und in- nerhalb von 30 Tagen abgelöst werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung dürfen Geld- institute in diesem Fall nicht verlangen. Diese muss ein Schuldner üblicherweise seiner Bank oder Sparkasse zahlen, falls er aus dem Darle- hensvertrag vor Ende der vereinbarten Zinsbin- dungsfrist aussteigen möchte. Im Einzelfall kann die Vorfälligkeitsentschädigung 10.000 Euro oder mehr betragen. Kündigung und Ablösung eines laufenden Im- mobiliendarlehens sowie der Abschluss eines neuen Baukredits können zu erheblichen Zins- einsparungen führen. „Da kommen oft mehrere Zehntausend Euro in den nächsten Jahren zu- sammen“, weiß KWAG-Partner Ahrens. Hin- tergrund: Wer zur Finanzierung seines Eigenheims oder eines Mietobjekts vor Jahren einen Immobilienkredit abgeschlossen hat, muss dafür seitdem Zinsen zahlen, die zwei Prozentpunkte und mehr über dem aktuellen Fi- nanzierungskonditionen liegen. Der Ausstieg aus dem alten, hoch verzinsten Darlehensver- trag und der Abschluss eines neuen Baukredits zu den weiter historisch niedrigen Zinsen kön- nen das Budget eines Immobilieneigentümers und seiner Familie längerfristig spürbar entla- sten. Die Widerrufsbelehrung ist obligatorischer Be- standteil jedes privaten Darlehensvertrags. Zu unterscheiden sind dabei alte Fälle und neue Fälle. Rechtliche Grundlage für alte Fälle ist die „Verordnung über Informations- und Nach- weispflichten nach Bürgerlichem Recht“. Diese Vorgabe wird oft auch „BGB-Informations- pflichten-Verordnung“ genannt, abgekürzt BGB-InfoV. Für alle Neufälle, also Hypothe- ken-Darlehensverträge, die seit dem Jahr 2010 abgeschlossen wurden, gelten die Regelungen des „Einführungsgesetz des Bürgerlichen Ge- setzbuches“, abgekürzt EGBGB. Grundsätzlich – das empfehlen auch die Ver- braucherzentralen eindringlich – sollte ein ver- sierter Rechtsanwalt den Darlehensvertrag überprüfen. Doch auch Darlehensnehmer selbst können oft erste Hinweise dafür, dass eine Widerrufsbelehrung Fehler enthält, fin- den. Besonderes Augenmerk gilt dem Begriff „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Be- ginn der Widerrufsfrist. Bereits im Dezember 2009 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 219/08, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, sobald der Begriff „frühestens“ zur Erläuterung des Be- ginns der Widerrufsfrist verwendet wird. In dem Fall kann nämlich der Kreditnehmer nicht problemlos den tatsächlichen Beginn der Wi- derrufsfrist erkennen. Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung müssen sich Banken und Sparkassen an das so genannte Deutlichkeitsgebot halten. Dies be- deutet: Die Widerrufsbelehrung muss hervor- gehoben werden und darf nicht irgendwo im Text des Darlehensvertrags versteckt sein. Somit müssen die Buchstaben und auch Über- schriften ausreichend groß sowie gut und deut- lich erkennbar sein. Die Widerrufsbelehrung muss drucktechnisch von sonstigen Texten ab- gehoben sein. Bankirrtum zu Ihren Gunsten Rechtstipps für Kapitalanleger ANZEIGE Wegen „Fehlerhafter Widerrufsbelehrungen“ können lau- fende private Hypotheken-Darlehensverträge auch nach Jah- ren widerrufen werden. Dadurch können Kreditnehmer viel Geld sparen. Denn heute werden wesentlich zinsgünstigere Baukredite angeboten als noch vor einigen Jahren. HORNER Magazin | September - Oktober 201458

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