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HORNER Magazin | Mai-Juni 2014

RECHTSTIPPS FÜR KAPITALANLEGER Der sogenannte Graue Kapitalmarkt hingegen funktioniert leider nicht so. Dort gibt es, an- ders als an den weltweiten Aktienmärkten, praktisch keine Selbstheilungskräfte. Das haben unzählige private Investoren in den ver- gangenen Jahren schmerzlich am eigenen Leib gespürt. Grauer Kapitalmarkt ist gleichsam ein Oberbegriff für jenes Anlagesegment, das lei- der nicht allzu streng reguliert und auch nicht in wünschenswerter Tiefe staatlich kontrolliert wird. Dazu zählt eine ganze Reihe unterschiedlicher Anlageformen, insbesondere geschlossene Be- teiligungen wie die früheren Medienfonds, Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds, Im- mobilienfonds, Neue-Energien-Fonds sowie Infrastrukturfonds. Da viele dieser unterneh- merischen Beteiligungen massive wirtschaft- liche Probleme haben, stehen Zehntausende private Investoren quasi vor einem Scherben- haufen. Sie haben ihr investiertes Kapital kom- plett oder größtenteils verloren. Das gilt insbesondere für Medienfonds, Schiffsfonds sowie Lebensversicherungsfonds. Was Anlegern oft bleibt, sobald in ihrer Betei- ligungsbilanz mehr auf der Soll- als auf der Habenseite steht, ist die Frage nach ihrer eige- nen Dummheit. In sehr seltenen Fällen mag diese Frage berechtigt sin. Doch weitaus häu- figer liegt die Verantwortung für das wirt- schaftliche Desaster woanders. Etwa bei den Initiatoren von Beteiligungsmodellen, die ihren Kunden das Blaue vom Himmel herun- terversprochen und dabei Risiken nachweis- lich verharmlost haben. Weit häufiger noch bei den Beratern von Banken und Sparkassen, die die genannten Beteiligungsformen ungeachtet tatsächlicher Bedürfnisse und allein aus eige- nem Provisionsinteresse verkauft haben. Erfreulich ist, dass sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren, auch jene des Bun- desgerichtshofs (BGH), tendenziell eher zu- gunsten der Anleger entwickelt hat. Dies bedeutet: Immer häufiger können Investoren, selbstverständlich mithilfe eines erfahrenen und versierten Anwalts, ihre Schadenersatzan- sprüche im Gegenwert von fünf- und oft sogar sechsstelligen Eurobeträgen erfolgreich durch- setzen. Dies bedeutet konkret: Das Geld, das eigentlich schon abgeschrieben war, ist doch nicht verloren. Versierte Rechtsanwälte wie das Team von der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlage- beratung in Bremen erkennen schnell die Er- folgsaussichten einer Klage gegen den Anbieter einer geschlossenen Beteiligung oder gegen den Vertrieb, also in der Regel Banken und Sparkassen. Letztlich läuft alles darauf hin- aus, Schadenersatzansprüche gegen den Initia- tor eines geschlossenen Fonds aufgrund der sogenannten Prospekthaftung durchzusetzen. Bei Banken und Sparkassen wiederum liegt oft fehlerhafte Anlageberatung vor, die in der Regel ebenfalls zu einer erfolgreichen Durch- setzung von Schadenersatzansprüchen führt. Das KWAG-Team hat in den vergangenen Jah- ren für mehrere Tausend Mandanten außerge- richtlich oder per Vergleich hohe Schadenersatzleistungen von Banken und Spar- kassen überall in Deutschland erstritten. Dabei konnte in der Regel nachgewiesen werden, dass die Beratung, entgegen den Vorgaben des Bun- desgerichtshofs, weder anlage- noch anleger- gerecht war. Oft wurden und – leider – werden bis heute wesentliche Fakten von den Bank- und Sparkassenberatern verschwiegen. Etwa, dass das Geldinstitut für die erfolgreiche Ver- mittlung einer Fondsbeteiligung neben dem Ausgabeaufschlag eine zusätzliche Provision, den Kick-back, erhält. Aber genau das muss dem Kunden und Anleger gegenüber offenge- legt werden. Passiert dies nachweislich nicht, ist die Anlageberatung fehlerhaft. Die erfolg- reiche Durchsetzung von Schadenersatzan- sprüchen ist dann die rechtlich logische Konsequenz. Die Erfolgsaussichten eines privaten Anlegers im Kampf gegen seine Bank oder den Anbieter eines geschlossenen Fonds hängen maßgeblich von der Qualität seines Anwalts ab. Eine wich- tige Voraussetzung ist dessen Spezialisierung auf das Bank- und Kapitalmarktrecht. Noch weitaus bedeutsamer ist aber die Leistungsbi- lanz einer Kanzlei. KWAG beispielsweise hat eine eindrucksvolle Erfolgsquote von mehr als 95 Prozent. Ein Wert, der wohl kaum zu über- treffen ist und der eindrucksvoll für die außer- gewöhnliche Expertise des KWAG-Teams spricht. KWAG in Bremen Lise-Meitner-Str. 2 28359 Bremen Telefon: 0421 520948-0 Telefax: 0421 520948-9 www.kwag-recht.de Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ist Fach- anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit 1999 vorwiegend Kapitalanleger und Investoren. Rechtsanwalt Ahrens ist Gründungspartner der 2007 gegründeten KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anla- gerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft sowie einer der Geschäfts- führer der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben allen Bereichen des Bank- und Kapi- talmarktrechts liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Geltendmachung von Scha- densersatz und Rückabwicklungsansprüchen geschädigterAnleger in Geschlossenen Fonds. Hierbei sind neben den Geschlossenen Immo- bilienfonds vor allem Geschlossene Medien- fonds sowie seit der Schiffskrise von 2008/ 2009 Geschlossene Schiffsfonds eines seiner Haupttätigkeitsgebiete. Rechtsanwalt Ahrens ist Co-Autor von „Medienfonds - Das Anle- gerhandbuch". Rechtsanwalt Ahrens bearbeitet neben dem allgemeinen Kreditrecht, Rechtsprobleme wie z.B. Leistungsstörungen bei Darlehen, Bürg- schaften und bei Finanzderivaten. Außerdem gehören strukturierte Finanzprodukte wie z.B. Zertifikate und Zins Swaps zu weiteren Schwerpunkthemen bei der Vertretung von Anlegern und Investoren. Hier konnten z.B. nach dem Lehman-Crash für viele Anleger nachhaltige Erfolge vor Gericht aber auch au- ßergerichtliche Vergleiche erzielt werden. Darüber hinaus berät er Investoren bei der Durchführung der rechtlichen und wirtschaft- lichen „due dilligence“ bei Investitionsprojek- ten, z.B. im Bereich der erneuerbaren Energien. Rechtsanwalt Ahrens ist Mitglied in der Ar- beitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarkt- recht des Deutschen Anwaltvereins. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ANZEIGE HORNER Magazin | Mai - Juni 2014 59

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