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HORNER Magazin | Januar-Februar 2014

HORNER Magazin | Januar - Februar 201424 SCHORNSTEINFEGER drauf und setze sich den Zylinder auf den Kopf. ‘Das Büro im Zylinder‘ nannte mein Chef das“, erinnert sich Michael Sander an seine Anfangs- zeit als Schornsteinfeger, als er noch mit dem Fahrrad unterwegs war. Manch einer transportierte so auch sein Frühstück. Seit Anfang 2013 gibt es das gesetzliche Kehrmonopol nicht mehr, wel- ches seit dem 16. Jahrhundert erlassenen Kehr- und Feuerverordnungen entstammt. Das bedeutet, dass man als Hauseigentümer nun die freie Wahl des Schornsteinfegers hat. Es ist nicht mehr automatisch der zu- geteilte Bezirksschornsteinfeger zuständig, wenn es um die jährlichen Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten geht. „Die Kehrbezirke, wie sie heute aufgeteilt sind, sind in den 60er Jahren entstanden, so auch das Schornsteinfegergesetz, wie wir es heute ken- nen“ erklärt Michael Sander. „Die Kehrbezirke wurden so bemessen, dass für den dafür eingesetzten Verwalter, den Bezirksschornsteinfeger- meister, ein einträgliches Auskommen aus den Gebühren bleibt.“ Dazu kam noch die Pflicht, einen Mitarbeiter oder Gesellen einzustellen. Frü- her blieb man bis zum Eintritt des Rentenalters mit 65 als Verwalter für den Bezirk bestellt, erst dann konnte ein jüngerer Kollege nachrücken. Seit Anfang 2013 ist der Verwalter des Kehrbezirks ein für sieben Jahre bevollmächtigter Schornsteinfeger, der sich nach Ablauf dieser Zeit neu bewerben kann. Innerhalb der sieben Jahre muss der bevollmächtigte Schornsteinfeger zwei Mal persönlich in die Häuser seines Bezirks zur sogenannten Feuerstättenschau. Die Feuerstättenschau ist eine der Hoheitsaufgaben des Staates, die dem Bezirksschornsteinfeger übertragen ist. Für den gesetzlich vorgeschrie- benen Feuerstättenbescheid müssen die Hauseigentümer darlegen, dass alle erforderlichen Arbeiten zum Brandschutz regelmäßig durchgeführt wurden. Durch diese Änderung im Kehrgesetz hat der Staat die Verant- wortung an die Hauseigentümer delegiert. Kümmert man sich trotz Er- innerung nicht um die brandverhütenden Maßnahmen durch den Schornsteinfeger, zahlt unter Umständen bei einem Brand die Versiche- rung nicht. Für Hauseigentümer, die nun lieber einen anderen Schornsteinfeger für die notwendigen Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen möchten, bedeutet dies, dass sie für den kostenpflichtigen Feuerstätten- bescheid zusätzlich alle dreieinhalb Jahre dem bezirksbevollmächtigten Schornsteinfeger Zutritt gewähren müssen. Auch wenn der Wettbewerb nun eröffnet ist, bleiben sicherlich viele Hauseigentümer lieber bei ihrem langjährig vertrauten Schornsteinfeger, der sich regelmäßig mit einem Zettel im Briefkasten ankündigt. „Es ist tatsächlich ein Vertrauensver- hältnis“, bestätigt Michael Sander. „Man wird teilweise schon frühmor- gens ins Haus gelassen und geht durch die privaten Räume. Wenn man sich nicht mag oder kein Vertrauen hat, funktioniert das nicht.“ Abschließend bleibt noch eine wichtige Frage: Haben Schornsteinfeger eigentlich selbst auch immer Glück? „Meine Frau sagt das zumindest immer“, lacht Michael Sander. „Sie ist mit einem Schornsteinfeger ver- heiratet und hat immer Glück – und ich auch.“ Wenn man Glück hat, bekommt man vom Schornsteinfeger einen Miniatur-Kollegen überreicht: bewahrt man ihn in der Geld- börse auf, sorgt er dafür, dass sie immer gut gefüllt bleibt… Meist mit kleinen Schornsteinfegern verziert finden wir den Glücksklee zum Jahreswechsel in den Blumenge- schäften. Kaufen kann man sich damit das Glück aber leider nicht: Man muss den Glücksklee geschenkt bekommen! Auf den goldenen Knöpfen, die einige Menschen gerne berühren möchten, um ein Stückchen Glück abzube- kommen, ist der heilige Sankt Florian über einem Wap- pen mit Zunftzeichen zu sehen. Sankt Florian ist der Schutzpatron der Feuerwehr und der Schornsteinfeger. Das alte Zunftzeichen stellt einen Stilbesen und zwei Schultereisen dar. Heute wird eine stilisierte Version dieses Zunftzeichens als Logo der Schornsteinfegerbe- triebe genutzt.

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