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HORNER Magazin | September-Oktober 2013

HORNER Magazin | September - Oktober 2013 41 RECHTSTIPPS FÜR KAPITALANLEGER ANZEIGE von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. Das Team um Ahrens hat in den vergangenen Monaten hunderte Kreditverträge überprüft. In mehr als der Hälfte der Fälle konnten Manda- ten teils fünfstellige Beträge sparen. Denn: Falls Banken dem vorzeitigen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag zustimmen, wird in der Regel eine hohe Vorfälligkeitsentschädi- gung fällig. Dies ist gleichsam eine Strafe, die der Kreditnehmer zahlen muss. Formal gese- hen ein vom Bundesgerichtshof akzeptierter Ausgleich für entgangene Zinsgewinne des Kreditgebers aufgrund der frühzeitigen Ver- tragskündigung. Ausnahme: Wurde eine sehr langfristige Zinsbindung, beispielsweise 15 oder 20 Jahre, vereinbart, ist zehn Jahre nach vollständiger Auszahlung des Darlehens und mit sechsmonatiger Kündigungsfrist ein Aus- stieg ohne Vorfälligkeitsentschädigung grund- sätzlich möglich. Eine weitere Möglichkeit: „Nach Überprüfung ergibt sich, dass die so genannte Widerrufsbe- lehrung, ein obligatorischer Bestandteil jedes Darlehensvertrags, fehlerhaft ist“, erläutert KWAG-Partner Ahrens. Rechtliche Grundlage für die in der Regel betroffenen Altfälle ist die „Verordnung über Informations- und Nach- weispflichten nach Bürgerlichem Recht“, kurz auch „BGB-Informationspflichten-Verord- nung“ genannt (BGB-InfoV). Für alle Neufälle seit dem Jahr 2010 gelten die Regelungen des EGBGB („Einführungsgesetz des Bürgerli- chen Gesetzbuches“). Hintergrund: Unanfechtbar ist eine Widerrufs- belehrung bei Darlehensverträgen „aus- schließlich für den seltenen Fall, dass der Kreditgeber den vom Gesetzgeber vorgegebe- nen Mustertext sowohl inhaltlich wortgetreu als auch optisch exakt übernimmt“, betont Fachanwalt Jan-Henning Ahrens. Falls die Bank oder Sparkasse dies aber nicht tue, ent- fällt die Schutzwirkung des Musters. „Dies ist ein Verstoß gegen das so genannte Deutlich- keitsgebot und führt zur Unwirksamkeit der genutzten und vom Muster abweichenden Wi- derrufsbelehrung“, fügt Ahrens hinzu. Mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist des Schuldners nicht zu laufen begann und der Darlehensvertrag auch noch nach Jahren wi- derrufen und somit rückgängig gemacht wer- den kann. In diesem Sinne urteilte auch der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen XI ZR 349/10. Die Entscheidung der Vorinstanz, des Oberlandes- gerichts (OLG) Jena, wurde bestätigt (Az.: 5 U 57/10). „Deshalb sollten Darlehensnehmer, die aus noch länger laufenden Kreditverträgen ohne Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung aus- steigen möchten, die rechtliche Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung prüfen lassen“, rät ein- dringlich KWAG-Partner Ahrens. Seiner Kanz- lei sei in den vergangenen Monaten die Aufhebung laufender Darlehensverträge für Mandanten gelungen. „Und das bei Zahlung einer sehr geringen oder keiner Vorfälligkeits- entschädigung.“ Die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und An- lagerecht Ahrens & Gieschen – ist eine der größten ausschließlich im Bank- und Kapital- marktrecht tätigen Anwaltskanzleien in Nord- deutschland und zählt bundesweit zu den ersten Adressen in diesem Rechtsbereich. „Wir sind auf die Durchsetzung von Anlegerinteressen ebenso spezialisiert wie auf die Begleitung von Investitionsentscheidungen, Sanierungsgesprä- chen und Verhandlungen mit Banken für klein- und mittelständische Unternehmen“, erklärt KWAG-Partner und Fachanwalt Jan-Henning Ahrens. Daneben werde die KWAG- Kompe- tenz auch bei der anlegerfreundlichen Konzep- tionierung von Finanzmarktprodukten ab- gefragt. Das Team um Jan-Henning Ahrens vertritt seine Mandanten nicht nur vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen, sondern versucht die streitige Auseinandersetzung be- reits im Vorfeld zu verhindern. Lässt sich der Gang zum Gericht allerdings nicht vermeiden, „vertreten wir kompromisslos und konsequent die Interessen unser Mandantschaft, bis das ge- wünschte Ergebnis erreicht worden ist. Wir haben rund 95 Prozent unserer Rechtsfälle mit exzellenten Ergebnissen für unsere Mandanten abgeschlossen“, betont KWAG-Partner Ahrens. KWAG in Bremen Lise-Meitner-Str. 2 28359 Bremen Telefon: 0421 520948-0 Telefax: 0421 520948-9 www.kwag-recht.de Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ist Fach- anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit 1999 vorwiegend Kapitalanleger und Investoren. Rechtsanwalt Ahrens ist Gründungspartner der 2007 gegründeten KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anla- gerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft sowie einer der Geschäfts- führer der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben allen Bereichen des Bank- und Kapi- talmarktrechts liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Geltendmachung von Scha- densersatz und Rückabwicklungsansprüchen geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Hierbei sind neben den Geschlossenen Immo- bilienfonds vor allem Geschlossene Medien- fonds, Rechtsanwalt Ahrens ist Co-Autor von „Medienfonds - DasAnlegerhandbuch", sowie seit der Schiffskrise von 2008/ 2009, Ge- schlossene Schiffsfonds eines seiner Haupttä- tigkeitgebiete. Rechtsanwalt Ahrens bearbeitet neben dem allgemeinen Kreditrecht, Rechtsprobleme wie z.B. Leistungsstörungen bei Darlehen, Bürg- schaften und bei Finanzderivaten. Außerdem gehören strukturierte Finanzprodukte wie z.B. Zertifikate und Zins Swaps zu weiteren Schwerpunkthemen bei der Vertretung von Anlegern und Investoren. Hier konnten z.B. nach dem Lehman-Crash für viele Anleger nachhaltige Erfolge vor Gericht aber auch au- ßergerichtliche Vergleiche erzielt werden. Darüber hinaus berät er Investoren bei der Durchführung der rechtlichen und wirtschaft- lichen „due dilligence“ bei Investitionsprojek- ten, z.B. im Bereich der erneuerbaren Energien. Rechtsanwalt Ahrens ist Mitglied in der Ar- beitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarkt- recht des Deutschen Anwaltvereins. Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens

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